Notar Andreas Preißler ist seit 1. November 2013 Notariatsverwalter der Notarstelle DÖB-02 (ehemals Notar Otto Jetter). Mit Wirkung des 1. November 2014 ist durch den Präsidenten des Landgerichtes Chemnitz die Aktenverwahrung durch das Notariat Preißler angeordnet.
Als juristischer Experte stehe ich Ihnen insbesondere in folgenden Bereichen zur Verfügung:
21 Januar 2019
Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
27 Dezember 2018
Die Wohnung gefällt - Lage, Schnitt und Kaufpreis überzeugen. Jetzt schnell kaufen? Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das alleinige Eigentum an einer Wohnung. Er wird Teil einer Gemeinschaft und erwirbt zugleich anteilig Eigentum am Gemeinschaftseigentum. Hier lauern Kostenfallen, die oft übersehen werden.
19 November 2018
Deutschland ist die größte Volkswirtschaft in Europa und die viertgrößte der Welt. Eine wesentliche Säule dieses Erfolges ist der deutsche Mittelstand. Insgesamt existieren in Deutschland gut 3,7 Mio. Unternehmen. Der weit überwiegende Teil hat nur einen oder wenige Inhaber, oft sind es Familienunternehmen. Gleichwohl werden Nachfolgefragen nicht selten stiefmütterlich behandelt. Dabei ist es nicht nur aus gesamtwirtschaftlichen Gründen wichtig, dass sich Unternehmer frühzeitig Gedanken über ihre eigene Nachfolge machen.
5 November 2018
Wen Gott liebt, der stirbt früh - hieß es über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet.
Wen Gott liebt, der stirbt früh - hieß es über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet. Gerade junge Paare - ob mit oder ohne Kinder - sollten
für einen solchen Fall Vorkehrungen treffen, um den überlebenden
Ehegatten abzusichern und seine alleinige Handlungsfähigkeit zu
bewahren. Sonst tritt zum menschlichen ein juristisches Unglück hinzu.
Wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater überraschend verstirbt, ist
der persönliche Schmerz groß. Nicht selten drohen darüber hinaus
juristische Schwierigkeiten, wenn für diesen Fall keine Vorsorge
getroffen wurde. Ohne besondere Regelungen in einem Erbvertrag oder
einem Testament finden sich die Überlebenden regelmäßig in
Erbengemeinschaften wieder: Wenn Kinder da sind, bilden der überlebende
Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft; gibt es keine Kinder,
sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen oder
dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft. Nur in seltenen Fällen
ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Waren die Eltern
beim Tod eines Partners nicht miteinander verheiratet, erbt der
Überlebende ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts.
Erbengemeinschaften sind regelmäßig unerwünscht. Möchte der Überlebende
beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen (oder muss er es aus
wirtschaftlichen Gründen), braucht er die Zustimmung der anderen und
muss sie ggf. auszahlen. Minderjährige Kinder können nicht selbst
entscheiden; der überlebende Elternteil benötigt die Zustimmungen eines
sog. Ergänzungspflegers und des Familiengerichts. Diese Verfahren
brauchen viel Zeit und können einen notwendigen Verkauf stark verzögern -
es droht auch noch ein wirtschaftliches Unglück.
Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh
vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um
eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende in
jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits zu sog.
Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des überlebenden
Ehegatten.
Manchmal sterben sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen Fall kann
vorgesorgt werden. So können die Eltern für die minderjährigen Kinder
als Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Dadurch kann geregelt
werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus dem Nachlass erhält,
beispielsweise einen festen monatlichen Geldbetrag zur Finanzierung der
Ausbildung und der Lebenshaltung sowie einmalige Beträge zu festen
Anlässen (Geburtstag, Ausbildungsabschluss usw.).
Testamentsvollstreckung wird manchmal bis zum Alter der Kinder von 25
Jahren angeordnet, weil Kinder dann häufig für vernünftiger gehalten
werden als mit 18.
Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben,
brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch
hierauf können die Eltern Einfluss nehmen, indem sie für ihre Kinder
ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das
Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.
4 Oktober 2018
Wer eine Immobilie kaufen oder ein Haus selbst bauen möchte, benötigt hierfür in aller Regel ein Bankdarlehen größeren Umfangs. Zur Auszahlung eines solchen Darlehens ist die Bank allerdings meist nur dann bereit, wenn sie ausreichende Sicherheiten erhält. In der Praxis ist die Grundschuld das wichtigste Kreditsicherungsmittel. Doch was hat es mit den Begriffen Grundschuld, persönliches Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung überhaupt auf sich?